Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird mit dem Projekt "i-Kfz" das Fahrzeugzulassungswesen in Deutschland digitalisieren. Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist seit dem 01.01.2015 die internetbasierte Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen möglich (Stufe 1). Ab dem 01.10.2017 wird die Wiederzulassung eines zuvor außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk (Stufe 2) über das Internet möglich sein (Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Damit werden die Grundvoraussetzungen für die internetbasierte Umschreibung, Wiederzulassung sowie für die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges für das Jahr 2018/2019 geschaffen (Stufe 3).
Auf Grund verschiedener Anfragen finden Sie im Anhang die Informationen zu „Praktika“ und betrieblichen Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen.
Sollte der Wunsch vorliegen, eine Berufsausbildung zu beginnen, benötigt der junge Mann/die junge Frau, die schriftliche Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde. Bitte beachten Sie auch, dass mindestens das Sprachniveau „B“ für eine Berufsausbildung vorausgesetzt werden sollte.
Kurz noch zu Ihrer Info: Der Europäische Referenzrahmen teilt auch alle wichtigen europäischen Sprachtests in die sechs Schwierigkeitsstufen A1, A2, B1, B2, C1 und C2 ein.
Die Buchstaben A, B, C werden folgendermaßen übersetzt:
A – Elementare Sprachverwendung (A1 und A2)
B – Selbständige Sprachverwendung (B1 und B2)
C – Kompetente Sprachverwendung (C1: fortgeschrittenes Kompetenzniveau; C2: nahezu muttersprachliche Sprachbeherrschung)
Bei weiteren Fragen oder Anliegen können Sie uns gerne kontaktieren.
Zivilrecht
Der Besteller eines Werkes (Kunde) hat keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit/Urteil des BGH vom 16.03.2017 (Az: VII ZR 197/16)
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage der Unwirksamkeit von Schwarzgeldabreden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sinngemäß folgendes entschieden:
Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen wird folgendermaßen fortgeführt. Vereinbarungen, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen, sind nichtig. Dies gilt auch für erst nachträglich vereinbarte Schwarzgeldabreden.