Gegenstand der Berufungsverfahren waren zwei Fahrzeuge der Marke BMW, die beide über einen N47-Dieselmotor verfügten. Dabei handelte es sich um Fahrzeuge der ersten Baureihe dieses Typs. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte das Vorhandensein von Geräuschen im Bereich der Steuerkette der von den Käufern beauftragten Privatgutachter bestätigt. Diese traten im unteren Drehzahlbereich auf, waren allerdings nur bei geöffneter Motorhaube gut wahrnehmbar. In einer Serviceinformation der BMW Group wurde die BMW-Serviceorganisation darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der Wartungsintervalle und Abweichungen der Ölqualität zu einer verstärkten Längung der Steuerkette führen. Nachdem die Käufer die Geräusche mehrfach erfolglos gerügt hatten, traten sie vom Kaufvertrag zurück. Der Sachverständige erklärte später, dass noch nicht erforscht sei, ob die festgestellten Geräusche ein ursächliches Indiz für die Entstehung möglicher Folgeschäden (Riss der Steuerkette/Motorschaden) seien. Zwischenzeitlich wurden vom Hersteller Veränderungen an der betreffenden Modellreihe vorgenommen.
In diesem Rechtsstreit war es dem Käufer erst in der Berufungsinstanz „eingefallen“, sich auf den fehlenden Zugang der Bestellbestätigung für das von ihm ausgewählte Gebrauchtfahrzeug zu berufen. Hiervon war vor dem LG Potsdam keine Rede gewesen. Dort hatten sich die Parteien „nur“ über die Zehntagesklausel und die Höhe der Schadenpauschale gestritten. Der Verkäufer seinerseits hatte behauptet, dem Käufer die Bestellbestätigung innerhalb der Annahmefrist einmal mit einfachem Schreiben und ein zweites Mal per Einwurfeinschreiben mit Sendungsnummer zukommen lassen zu haben.