Nachfolgend möchten wir Sie darüber informieren, dass die Änderungen in der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen (AU-Richtlinie) im Detail in der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 158 vom 20.09.2017 in Heft 19/2017 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bekannt gemacht wurden.
Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 158/2017 werden die Änderungen zu der bestehenden AU-Richtlinie sowohl inhaltlich als auch zeitlich anhand eines Stufenplans konkret beschrieben. Eine Umsetzung der Stufe 1 (Wiedereinführung der obligatorischen Endrohrmessung) zum 01.01.2018 beziehungsweise der Stufe 2 (Anpassung der Abgasgrenzwerte für die Trübungsmessung beziehungsweise für die CO-Messung (Grenzwertverschärfung)) zum 01.01.2019 erfolgt anhand des neuen AU-Geräteleitfadens (Software-Version 5.01). Nach einer Begutachtung der AU-Messgeräte auf die Software-Version 5.01 durch die Prüfstelle für AU-Abgasmessgeräte der DEKRA Automobile GmbH oder der Abgasprüfstelle der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG wird dieser "neue" Geräteleitfaden Software-Version 5.01 den anerkannten AU-Werkstätten als Software-Update auf die "Version 5.01" bereitgestellt. Die Update-Kosten für eine Aufrüstung der AU-Messgeräte von der Software-Version 5 auf die Software-Version 5.01 werden bei rund 200 € liegen. Wie in der Vergangenheit wurden die entsprechenden Listen der positiv begutachteten AU-Messgeräte im internen Bereich unter www.kfz th.de zur Verfügung gestellt.
Die Stufe 3 (Einführung einer Überprüfung der Partikelanzahl an Dieselfahrzeugen) soll zum 01.01.2021 verpflichtend umgesetzt werden. Bezüglich der Integration einer Messung der Partikelanzahl sind jedoch neben dem Messverfahren noch die entsprechenden Grenzwerte zu definieren. Das BMVI wird das hierfür anzuwendende Messverfahren und die zulässigen Grenzwerte in Verbindung mit einem entsprechenden Prüfablauf durch eine weitere Änderung der AU-Richtlinie noch bekannt geben müssen.
Die in der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 158 vom 20.09.2017 veröffentlichen Änderungen in der AU-Richtlinie werden auf die zukünftige Durchführung der Abgasuntersuchung in den berechtigten Untersuchungsstellen (Prüfstellen der Technischen Prüfstellen (TP) und der Überwachungsorganisationen, anerkannte AU-Werkstätten) in den nächsten Jahren entscheidende Auswirkungen haben. Aus diesem Grund wurden alle Neuerungen, die mit der angepassten AU-Richtlinie - beginnend ab dem 01.01.2018 - geregelt werden, in einer Informationsbroschüre für die Verbandsorganisation dargestellt.
Diese Informationsbroschüre steht für Sie, als Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung Südthüringen unter www.kfz th.de > Beratung & Service für Mitglieder > Werkstatt und Teile > Wissensdatenbank > Hoheitliche Aufgaben > AU zum Download bereit.
Insbesondere bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung stellt sich für Fahrzeugeigentümer oftmals die Frage, ob eine anstehende Reparatur überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll ist. So auch in einem vom ZDK unterstützten Rechtsstreit, der in letzter Instanz leider auch vom BGH mit Urteil vom 14.09.2017 (Az. VII ZR 307/16) zu Lasten der Werkstatt entschieden wurde.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Ford Fokus mit Erstzulassung vom 31.08.2007 und einer Laufleistung von rund 212.500 km (Stand: März 2014). Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 €. Nachdem der Fahrzeugeigentümer im März 2014 a-typische Geräusche festgestellt hatte, verbrachte er das Fahrzeug in eine Kfz-Werkstatt und gab dieser gegenüber zu erkennen, nur an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert zu sein. Die Werkstatt untersuchte das Fahrzeug und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Motordefekte vorlagen, untersuchte die Werkstatt nicht; auch nicht, ob ein Defekt am Pleuellager bestand, weil die hierfür erforderliche Untersuchung erhebliche Kosten verursacht hätte und ein solcher Defekt zwar bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von über 200.000 km auftreten kann, bei diesem Fahrzeugtyp aber nicht häufig ist. Die Kosten der Reparatur des Pleuellagers hätten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen. Nachdem der Werkstattkunde über die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen hingewiesen worden war, nicht aber auch darauf, dass bei a-typischen Motorgeräuschen weitere Schadensursachen vorliegen können, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden, erteilte der Werkstattkunde den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die vom Werkstattkunden bezahlte Reparatur führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige später fest, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Pleuellagerschaden vorgelegen hatte. Daraufhin nahm der Werkstattkunde die Werkstatt auf Schadensersatz in Höhe der durch den Austausch der Einspritzpumpe angefallenen Reparaturkosten in Höhe von rund 1.670 € nebst Zinsen in Anspruch.