Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat aufbauend auf dem bestehenden Förderprogramm „Erneuerbar Mobil“ im Rahmen des Sofortprogramms „Saubere Luft 2017-2020“ eine gezielte Förderung der Elektrifizierung des urbanen Wirtschaftsverkehrs beschlossen.
Mit der Richtlinie 2014/45/EU zur Neuordnung der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung wird für alle achtundzwanzig Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichermaßen beschrieben, in welcher Form die regelmäßige technische Überwachung von Fahrzeugen (Pkw, Nutzfahrzeuge, Krafträder) europaweit an untersuchungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden muss.
Eine zwingende Anwendung der neuen Vorgaben bei der HU von allen berechtigten Untersuchungsstellen anhand der angepassten HU-Richtlinie ab dem 20.05.2018 vorgegeben.
Betrifft nur Betriebe, die noch keine Rückmeldung abgegeben haben!
Unter Verweis auf die Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nr. 6.8.2.der Anlage VIIIa StVZO – VkBl.-Veröffentlichung Nr. 158 vom 20.09.2017, Heft 19-2017, Seite 852 und der Übergangsregelung für die Anwendung des Leitfadens zur Begutachtung der Bedienerführung von Messgeräten zur Abgasuntersuchung (AU) – VkBl.-Veröffentlichung Nr. 194 vom 08.12.2017, Heft 24-2017, Seite 1090 -möchten wir darauf aufmerksam machen, dass alle anerkannten AU-Betriebe mit Wirkung vom 01.01.2019 nur noch Kraftfahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.2006 prüfen dürfen, wenn die AU-Software-Version 5.01 angewendet werden kann.