Der technologische Fortschritt im Bereich Digitalisierung wirkt sich auf die bereits produzierten Kraftfahrzeuge aus. Heute liegt ein wesentlicher Fokus auf der Entwicklung von Systemen im Kraftfahrzeug, die nur den jeweiligen Fahrzeughersteller in die Lage versetzen, fahrzeuggenerierte Daten im Kraftfahrzeug zu verarbeiten, mit dem Halter über eine elektronische Kundeschnittstelle (z. B. Display) und auch mit dem Kraftfahrzeug selbst über eine elektronische Datenschnittstelle zu kommunizieren. Hierbei handelt es sich um das sogenannte "vernetzte Fahrzeug". Diese Entwicklung wird in Europa durch die verbindliche Einführung des eCall ab Mai 2018 zusätzlich beschleunigt.
Mit unserer Email vom 09.02.2018 hatten wir über die Zulassungsbeschränkung für Neufahrzeuge (leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, N1 und N2) ab dem 01.09.2018 informiert.
Ergänzend zu dem bisherigen Verfahren der "Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge (MAS)" möchten wir auf folgenden Sachverhalt hinweisen.
Zur Information überlassen wir Ihnen beigefügt die Verordnung (EU) 2018/858 vom 30.05.2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.
Mit dieser Verordnung ist das gesamte System der Typgenehmigung angepasst worden. Wesentliche Änderungen, die das Kfz-Gewerbe betreffen, sind folgende: