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Ankauf von Privat - Mangelunkenntnis des erwerbenden Gebrauchtwagenhändlers infolge grober Fahrlässigkeit

Wir möchten Sie heute über ein Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2017 (Az. 28 U 101/16) informieren.

 

Gegenstand des Rechtsstreits war ein gebrauchter Nissan Juke, den ein Gebrauchtwagenhändler von einem privaten Käufer erwarb. In dem schriftlichen Kaufvertrag war vermerkt worden, dass das Fahrzeug unfallfrei ist und keine Nachlackierungen aufweist. Außerdem enthielt der Vertrag einen pauschalen Gewährleistungsausschluss. Dem Händler, der vor Abschluss des Kaufvertrages Gelegenheit erhalten hatte, das Fahrzeug im Rahmen einer Sichtprüfung in seiner Werkstatt zu untersuchen, war bekannt, dass der Verkäufer nicht der Ersthalter des Fahrzeugs war. Nach Erhalt des Fahrzeugs reklamierte der Händler gegenüber dem privaten Verkäufer die fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs und vorhandene Nachlackierungen und trat vom Kaufvertrag zurück. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte später, dass das Fahrzeug u.a. im rechten hinteren Bereich einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden mit Nachlackierungen sowie am vorderen Stoßfänger Spuren eines Anprallgeschehens aufweist.

 

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