Wird ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug nicht bereits vor Ort im Autohaus geschlossen, kommt er nach den Neuwagen- oder Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB bzw. GWVB) bekanntlich alternativ auch dann zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Käufers innerhalb der dort genannten Fristen diesem gegenüber schriftlich bestätigt. Bestreitet der Käufer allerdings den Zugang der Bestellbestätigung, ist es Sache des Verkäufers den Zugang zu beweisen, damit er im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs vom Käufer (pauschalierten) Schadenersatz verlangen kann. In seinem Urteil vom 20.01.2017 (Az. 7 U 111/16) hat sich das OLG Brandenburg nunmehr mit der Frage befasst, ob dem Verkäufer dieser Nachweis in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit gelungen ist.
In diesem Rechtsstreit war es dem Käufer erst in der Berufungsinstanz „eingefallen“, sich auf den fehlenden Zugang der Bestellbestätigung für das von ihm ausgewählte Gebrauchtfahrzeug zu berufen. Hiervon war vor dem LG Potsdam keine Rede gewesen. Dort hatten sich die Parteien „nur“ über die Zehntagesklausel und die Höhe der Schadenpauschale gestritten. Der Verkäufer seinerseits hatte behauptet, dem Käufer die Bestellbestätigung innerhalb der Annahmefrist einmal mit einfachem Schreiben und ein zweites Mal per Einwurfeinschreiben mit Sendungsnummer zukommen lassen zu haben.