Das für die Prüfung der Umweltbonus-Anträge zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Anpassung des Abwicklungsprozesses vorgenommen:
Nach Zustimmung durch den Bundesrat am 25.06.2021 wird die Steuererklärungsfrist für das Kalenderjahr 2020 erfreulicherweise um drei Monate verlängert.
Die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells trifft den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.