Wir möchten Sie heute über ein Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2017 (Az. 28 U 101/16) informieren.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen europäischen Mitgliedstaaten. Zeitgleich kommt ein neues Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung, welches das bisherige BDSG ablöst.
Die Zulässigkeit des Scannens oder Kopierens von Personalausweisen war datenschutzrechtlich jahrelang umstritten. Sofern keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wie z.B. im Geldwäschegesetz vorlag, wurde das Anfertigen von Kopien des Personalausweises seitens der Gerichte überwiegend restriktiv beurteilt.
Wir hatten Sie bereits über die ab 01.10.2017 verpflichtende Lieferung von i-Kfz-relevanten SP-Daten durch anerkannte SP-Werkstätten für die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) informiert. Nachfolgend informieren wir Sie über den aktuellen Stand zum Aufbau und zum Betrieb einer Infrastruktur zur Übermittlung der i-Kfz-relevanten SP-Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) durch das Kfz-Gewerbe und die dafür von Ihnen bis zum 01.10.2017 umzusetzenden Maßnahmen.