Wird ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug nicht bereits vor Ort im Autohaus geschlossen, kommt er nach den Neuwagen- oder Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB bzw. GWVB) bekanntlich alternativ auch dann zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Käufers innerhalb der dort genannten Fristen diesem gegenüber schriftlich bestätigt.