Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter | 21 Jahre 18 Jahre ( Während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung oder nach Grundqualifikation § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) |
Geltungsdauer | befristet auf 5 Jahre |
Vorbesitz erforderlich | ja, Klasse B |
Beinhaltet Klasse | C1E, BE, T D1E bei Besitz von Klasse D1 D1; DE bei Besitz von Klasse D |
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, die die Grenzwerte der in die Klasse B oder B 96 fallenden Kombinationen übersteigen.
Mindestalter | 18 Jahre 17 Jahre beim begleitenden Fahren |
Geltungsdauer | ohne Befristung |
Vorbesitz erforderlich | ja, Klasse B |
Beinhaltet Klasse | AM, L |
Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichte Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg.
Mindestalter: | 18 Jahre 17 Jahre beim begleitenden Fahren |
Geltungsdauer: | ohne Befristung |
Vorbesitz | B |