Vorsitzender des Gesellenprüfungsausschusses | |
Nico Messerschmidt Heubergstraße 12, 98593 Floh-Seligenthal |
|
|
|
stellv. Vorsitzender des Gesellenprüfungsausschusses | |
Thomas Schaub Am Bahnhof 33, 98529 Suhl |
Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen ist bei der Innung ein Gesellenausschuss zu errichten. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
Der Gesellenausschuss wird beteiligt
bei Erlass von Regelungen über die Lehrlingsausbildung.
bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und Entwicklung der Lehrlinge.
bei Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse.
bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen (Fachschulen/Lehrgängen).
bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtungsverwaltungen.
bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
Die Beteiligung des Gesellenausschusses erfolgt mit der Maßgabe, dass
bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Innung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt.
bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen.
bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuss gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.
Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlungen in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Innung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Innung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.
Der vorstehende Text ist der Satzung der Handwerkskammer Südthüringen entnommen und wird dort durch weitere Bestimmungen ergänzt.