In den vergangenen Tagen ist es trotz der bisherigen Informationen zu weiteren zahlreichen Nachfragen gekommen, welche konkreten Auswirkungen genau die EnSikuMaV auf die Beleuchtung von und in Kfz-Unternehmen hat.
Nach dieser Verordnung wird der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ausdrücklich von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.