Bereits im Dezember haben wir über die Anpassung diverser Bedingungstexte des ZDK an das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz informiert.
Die Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen wurden bislang nicht um die Informationspflichten gemäß VSBG ergänzt. Hintergrund war die Annahme, dass der Inhalt der Garantiebedingungen entweder in die Garantieunterlagen eines Dritten (externer Garantiegeber) übernommen werden und die Informationspflichten von diesem zu erfüllen sind oder der Kfz-Betrieb die Garantiebedingungen im Rahmen eines Kaufvertrages zusammen mit den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen verwendet, die die Informationspflichten bereits enthalten (Vermeidung von doppelten Hinweisen).
Um jedoch auch solche Fallgestaltungen abzubilden, in denen Kfz-Betriebe die Garantiebedingungen für Eigengarantien verwenden, die z.B. im Nachgang eines Kaufvertrages abgeschlossen werden können, hat der ZDK die Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen vorsorglich um den Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erweitert.
Mitte Januar diesen Jahres hatten wir zuletzt über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und die ab dem 01.02.2017 geltenden Informationspflichten berichtet.
Wie bereits in den Neuwagenverkaufsbedingungen, Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen, Kfz-Reparaturbedingungen und Teileverkaufsbedingungen erfolgt, wurden die ZDK-Formulare
· Verbindlicher Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs mit Vollmacht („EU-Vermittlung“)
· Vertrag über die Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeuges mit Vollmacht und Kaufvertrag
· Vereinbarung über eine Probefahrt
· Verwahrungsvertrag Räder / Reifen
um die notwendigen Hinweise gemäß VSBG ergänzt. Die Formulare können Sie bei uns unter folgender Emailadresse anfordern: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
folgende Pressemeldung wurde uns zur Verfügung gestellt, diese möchten wir unseren Mitgliedern auf keinen Fall vorenthalten.
Bonn, 20. Februar 2017. Verbandserfolg in Berlin: Kfz-Betriebe können zukünftig von ihren Lieferanten nicht nur neues Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt verlangen, wenn sie deren mangelhaftes Material zum Beispiel bei einer Reparatur verwendet haben. Darauf verständigten sich die Koalitionsfraktionen am 15. Februar 2017 im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts.