In seinem Urteil vom 08.03.2016 (Az. I-21 U 110/14) hat sich das OLG Düsseldorf mit den Folgen befasst, die die Biodieselbeimischung in Höhe von 7 % des Diesel-Kraftstoffs auf den Fahrzeugverkauf haben kann, wenn der Motor eines Dieselfahrzeugs nicht mit dem – inzwischen gängigen – B 7 Diesel-Kraftstoff kompatibel ist.