Gegenstand des Rechtsstreits war ein gebrauchter Nissan Juke, den ein Gebrauchtwagenhändler von einem privaten Käufer erwarb. In dem schriftlichen Kaufvertrag war vermerkt worden, dass das Fahrzeug unfallfrei ist und keine Nachlackierungen aufweist. Außerdem enthielt der Vertrag einen pauschalen Gewährleistungsausschluss. Dem Händler, der vor Abschluss des Kaufvertrages Gelegenheit erhalten hatte, das Fahrzeug im Rahmen einer Sichtprüfung in seiner Werkstatt zu untersuchen, war bekannt, dass der Verkäufer nicht der Ersthalter des Fahrzeugs war. Nach Erhalt des Fahrzeugs reklamierte der Händler gegenüber dem privaten Verkäufer die fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs und vorhandene Nachlackierungen und trat vom Kaufvertrag zurück. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte später, dass das Fahrzeug u.a. im rechten hinteren Bereich einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden mit Nachlackierungen sowie am vorderen Stoßfänger Spuren eines Anprallgeschehens aufweist.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen europäischen Mitgliedstaaten. Zeitgleich kommt ein neues Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung, welches das bisherige BDSG ablöst.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen empfiehlt der ZDK den Kfz-Betrieben, ihre internen Geschäftsprozesse und ihren Umgang mit personenbezogenen Daten bis zum 25. Mai 2018 an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen. Andernfalls drohen u.a. erhebliche Bußgelder.
Welche konkreten Regelungen das neue Datenschutzrecht mit sich bringt, zeigt der Leitfaden des ZDK „Das neue Datenschutzrecht“ auf (Stand: Oktober 2017). Der Leitfaden fokussiert sich auf die wesentlichen Änderungen der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Gesetzeslage, die für die tägliche Praxis von Kfz-Betrieben besonders relevant sein können. Er ist als fortlaufendes Dokument konzipiert, da zahlreiche Fragen zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt sind und viele Muster und sonstigen Unterlagen noch nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für eine Muster-Datenschutz-Einwilligungserklärung für Kfz-Betriebe, zu der noch keine mit den Landesdatenschutzbehörden abgestimmte Fassung vorliegt. Um eine vertiefende Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Änderungen zu ermöglichen, enthält der Leitfaden zahlreiche Verlinkungen auf öffentlich zugängliche Merkblätter und Praxisratgeber von Datenschutzbehörden und Datenschutzorganisationen. Zur vereinfachten Nutzung dieser Links sollte der Leitfaden als elektronisches Dokument verwendet werden.
Im Rahmen der Überprüfung der eigenen Datenschutzpraxis wird den Kfz-Betrieben empfohlen, sich ebenfalls mit ihren Herstellern und Importeuren sowie sonstigen Geschäftspartnern zeitnah in Verbindung zu setzen, um eine weiterhin datenschutzgerechte Zusammenarbeit ab dem 25. Mai 2018 sicherzustellen.