Das BMF hat mit zwei Schreiben an den ZDK einerseits und den ZDH andererseits zu konkreten Fragestellungen der beiden Verbände Stellung genommen.
Seit der Entscheidung des EuGH vom 07.07.2016 steht fest, dass die Überführungskosten im Rahmen der Preisdarstellung in den Endpreis einzurechnen sind und nicht mehr gesondert mit „zzgl. ÜF“ o.ä. aufgeführt werden dürfen.