Zivilrecht
Der Besteller eines Werkes (Kunde) hat keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit/Urteil des BGH vom 16.03.2017 (Az: VII ZR 197/16)
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage der Unwirksamkeit von Schwarzgeldabreden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sinngemäß folgendes entschieden:
Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen wird folgendermaßen fortgeführt. Vereinbarungen, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen, sind nichtig. Dies gilt auch für erst nachträglich vereinbarte Schwarzgeldabreden.